ORF-G
Gliederung
5. Abschnitt Organisation
§ 27 Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren
(1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates neun Monate vor Ende der Funktionsperiode, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1. die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben;
2. die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen und
3. jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden.
(3) Bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. Diese fachliche Eignung ist insbesondere auf Grund der facheinschlägigen Ausbildung, Dauer und Art der Berufserfahrung sowie der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen.
(4) Der Stiftungsrat hat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird.
§ 50 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 50 Übergangsbestimmungen
…2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport 1. auf der Grundlage eines von der ORF Beitrags Service GmbH vorgelegten Berichts über die Anwendung und Eignung der Regelungen zur Erhebung des ORF Beitrags eine Evaluierung des ORF Beitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere…
§ 30g Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
…In Ausschreibungen von Stellen in der Stiftung gemäß § 27 sind die mit dem Arbeitsplatz oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf…
§ 2 Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
… 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind, 5. die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz – PrR G, BGBl. I Nr. 20/2001, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und 6. die Zugänglichmachung der…
§ 20 Stiftungsrat
…mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden. (10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (§ 27 Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des…
Rückverweise