(1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.
Rückverweise
ORF-G · ORF-Gesetz
§ 30g Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
…In Ausschreibungen von Stellen in der Stiftung gemäß § 27 sind die mit dem Arbeitsplatz oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf…
§ 2 Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
… 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind, 5. die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz – PrR G, BGBl. I Nr. 20/2001, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und 6. die Zugänglichmachung der…
§ 20 Stiftungsrat
…oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und 2. über umfassende Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben. (1b) Die Bundesregierung hat unbeschadet der Anforderungen nach Abs. …