(1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;
1a. die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;
8. der Antrag auf Festsetzung des ORF Beitrags an den Stiftungsrat und die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
§ 22 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 22 Generaldirektor
…bestellen. (2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z…
§ 21 Aufgaben des Stiftungsrates
…über die von der Geschäftsführung vorgelegten Pläne über den Ausbau des barrierefreien Angebots für hör- und sehbehinderte Menschen; 7. die Beschlussfassung über die Festsetzung des ORF Beitrags (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31) sowie die Genehmigung von Tarifwerken der kommerziellen Kommunikation (§ 23 Abs. 2 Z…
§ 24 Direktoren und Landesdirektoren
…dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen. (2) Es sind höchstens vier Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird. (3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.…
§ 14 Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten
…und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk der kommerziellen Kommunikation (§ 23 Abs. 2 Z 8). (9) Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden…
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