Art. 1 Artikel I (Zu § 7 Abs. 1 Z 3)
In Kraft bis 31. Dezember 2018
Up-to-date
Die vor dem 23. Juni 1984 gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Rundfunkgesetzes 1974 bestellten Mitglieder des Kuratoriums gelten für den Rest der Funktionsperiode des Kuratoriums als von der Bundesregierung bestellt; die der Bundesregierung obliegende Bestellung zusätzlicher Kuratoriumsmitglieder hat ebenfalls für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Kuratoriums zu erfolgen.
(BGBl. Nr. 246/1984, Art. II Abs. 1)
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