§ 37
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 37 — ÖPNRV-G 1999
Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden