§ 30b
§ 30b — ÖPNRV-G 1999
§ 30b — ÖPNRV-G 1999
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 204/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2015
Inkrafttretungsdatum
28. Mai 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40170118
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.
(2) Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
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