§ 30 Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
ÖPNRV-G 1999
Gliederung
Abschnitt IV Finanzierung
§ 30 Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden
Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.
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