§ 25
In Kraft seit 28. Mai 2015
Up-to-date
§ 25 — ÖPNRV-G 1999
Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.
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