§ 22
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 22 — ÖPNRV-G 1999
Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden