§ 13 — ÖPNRV-G 1999
Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.
§ 1 NÖ MobG 2024 · NÖ MobG 2024 · NÖ Mobilitätsgesetz 2024
§ 1 Ziel- und Begriffsbestimmungen
…18/2022, der nur bei Bedarf in Verkehr und bzw. oder in Betrieb genommen wird, 2. Bestellung: Vergabe von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen gemäß § 13 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2015, 3. Personennahverkehr: Personennahverkehr gemäß § 2 Abs…
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