§ 3 Finanzierung
In Kraft seit 15. April 2021
Up-to-date
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
2. Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
3. sonstigen Einnahmen;
4. Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
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