§ 4 Erholungsurlaub des Präsidenten
In Kraft seit 01. Januar 1969
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§ 4 Erholungsurlaub des Präsidenten — OGHG
Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Präsidentschaftskanzlei und dem Bundesministerium für Justiz bekannt.
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