§ 19 Aktenaufbewahrung
In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date
§ 19 Aktenaufbewahrung — OGHG
Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.