BundesrechtBundesgesetzeOberster Gerichtshof§ 19

§ 19Aktenaufbewahrung

In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date

Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.

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