(1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
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