§ 33 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
ODGV 2011
Gliederung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
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