§ 23 Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
(1) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2) Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden