(1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Rückverweise
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§ 18 Notifizierende Behörde
(1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. (2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit d…
§ 21 Beantragung der Notifizierung
…1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Tätigkeiten a) für Erstprüfstellen…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen; 17. „wiederkehrende Prüfung“: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID; 18. „Zwischenprüfung“: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID; 19. „außerordentliche Prüfung“: die außerordentliche Überprüfung und die…
§ 26 Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
…durchzuführen. (3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig…