§ 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
ODGV 2011
Gliederung
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.
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