(1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18% nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 23 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10% aller laufenden Leistungen aus den Versorgungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.
(2) Erweisen sich die Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen.
(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 12) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 52 Abs. 6, 62 Abs. 5, 65 und 68) unterschritten wird.
Rückverweise
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 94 Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
(1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18% nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Aus…
§ 108 Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
… 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden. (2) Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten…
§ 83 Hauptversammlung
… 12 sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Verzugszinsen nach § 17 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 94; 7. die Beschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds; 8. die Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung. (5) Bei der Festsetzung des Beitrages nach…