§ 74 Meldung von Ersatzansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 74 Meldung von Ersatzansprüchen — NVG 2020
Die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt Ansprüche nach § 70 Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.
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