NVG 2020
Gliederung
Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und die Waisen der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person haben Anspruch auf Abfindung, wenn Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 48) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versorgungszeiten am Stichtag gebühren würde.
§ 66 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 66 Abfindung
…§ 66. Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und…
§ 27 Anfall der Leistungen
…Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, so fällt die einmalige Leistung mit dem Eintritt des Versorgungsfalles an. Die Antragsfrist für den Anspruch auf Abfindung ( § 66 ) verlängert sich, wenn ein Hinterbliebener/eine Hinterbliebene innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Todes einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellt, der in der…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…51, 55 und 56 ) bezieht oder darauf Anspruch hat. 5. Einmalige Leistung: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension ( § 63 ), die Abfindung ( § 66 ) und der Bestattungskostenbeitrag ( § 67 ). 6. Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zum Beispiel die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur…
Rückverweise