(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder;
2. die Stiefkinder;
3. die Enkel.
Die in den Z 2 und 3 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 3 genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Z 2 sind die nicht von der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
(3) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem FLAG bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
Rückverweise
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 62 Witwen(Witwer)pension; Ausmaß
…der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder bb) nach dem Tod des Mannes/der Frau eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 64 Abs. 2 anfällt, wenn dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden…
§ 34 Erlöschen einer laufenden Leistung
…oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs. 2 der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuss gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat…
§ 29 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft
…Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 67), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (§ 64 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB in einer der…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 51), die Alterspension (§ 55), die vorzeitige Alterspension (§ 56), die Witwen(Witwer)pension (§ 60), die Waisenpension (§ 64) und die Pension bei Haft (§ 29 Abs. 4). 15. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 52 Abs…