§ 6 Meldungen einer Kanzleiablöse
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt II Meldungen und Auskunftspflicht
§ 6 Meldungen einer Kanzleiablöse
In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.
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