NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 53 Berufsunfähigkeitsgeld
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, so erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
(2) § 51 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 53 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 53 Berufsunfähigkeitsgeld
…§ 53. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten. 9. Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld ( § 53 ). 10. Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz. 11. Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25…
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