§ 53 Berufsunfähigkeitsgeld
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 53 Berufsunfähigkeitsgeld
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, so erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
(2) § 51 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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