§ 50 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 50 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten — NVG 2020
Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versorgungszeiten nach § 49 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
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