NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 49 Feststellung von Versorgungszeiten
Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 43 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 49 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 49 Feststellung von Versorgungszeiten
…§ 49. Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei…
§ 50 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten
…§ 50. Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versorgungszeiten nach § 49 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums…
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