§ 46 Versorgungsmonat
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 46 Versorgungsmonat
Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der §§ 44 und 45.
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