NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 45 Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972
Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:
1. Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;
2.Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach § 6 NO angerechnet werden und wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben.
§ 46 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 46 Versorgungsmonat
…§ 46. Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der §§ 44 und 45 .…
§ 45 Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972
…§ 45. Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind: 1. Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften…
§ 108 Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
…1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.…
Rückverweise