§ 38 Pensionssonderzahlungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.
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