NVG 2020
Gliederung
Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
§ 25 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 25 Anpassung fester Beträge
…§ 25. Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1…
§ 62 Witwen(Witwer)pension; Ausmaß
…je 2 045,87 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ( § 23 ) vervielfachte Betrag. (6) Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Abs. 1 Z 1 60…
§ 52 Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß
…Zusatzpension zusätzlich. (3) Hat eine in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25% bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von mindestens 25% um einen 90…
§ 10 Beitragspflicht
…29,73 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ( § 23 ) vervielfachten Beträge. (3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen…
Rückverweise