NVG 2020
Gliederung
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 14 Beitragslast und Beitragsschuldner/in
Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/Sie ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versorgungsanstalt ein dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin anvertrautes Gut.
§ 112 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 112 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2021
…§ 112. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 14 Beitragslast und Beitragsschuldner/in
…§ 14. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die…
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