NVG 2020
Gliederung
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 13 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.
§ 112 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 112 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2021
…§ 112. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
§ 13 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
…§ 13. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom…
§ 17 Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen
…Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen. (3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge ( § 13 zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14% zu entrichten. Für die Berechnung…
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