(1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.
(2) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird.
Rückverweise
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 75
…und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. (2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 12), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 94 Abs. 1 und 2) sowie über die…
§ 83 Hauptversammlung
…jeden Jahres für das folgende Jahr; 6. die Festsetzung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages nach § 12 sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Verzugszinsen nach § 17 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 94; 7…
§ 94 Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
…Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen. (3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 12) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen. (4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der…