NVG 2020
Gliederung
(1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.
(2) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird.
§ 12 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 12 Solidaritätsbeitrag
…§ 12. (1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung ( § 83 Abs. 4 Z …
§ 75
…und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. (2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages ( § 12 ), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben ( § 94 Abs. 1 und 2 ) sowie über die…
§ 83 Hauptversammlung
…jeden Jahres für das folgende Jahr; 6. die Festsetzung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 3 , die Festsetzung des Beitrages nach § 12 sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Verzugszinsen nach § 17 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 94 ; 7…
§ 94
…Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen. (3) Wird ein Solidaritätsbeitrag ( § 12 ) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen. (4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der…
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