NVG 2020
Gliederung
VIERTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt I Übergangsbestimmungen
§ 108 Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
(1) Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.
(2) Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.
§ 108 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 108 Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
…§ 108. (1) Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§…
§ 243 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 243 Beitragsgrundlage in normalen Fällen
…in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach § 470 Abs. 3, für nach § 108 des Notarversorgungsgesetzes als Beitragszeiten nach § 225 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversorgungsgesetz ; 2. für vor dem 1. Jänner 1956…
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