NVG 2020
Gliederung
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
(2) In die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz sind die Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen einbezogen.
§ 1 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der…
§ 3 Versorgungsanstalt
…§ 3. (1) Die Versorgung für das österreichische Notariat nach § 1 erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Versorgungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und…
§ 17 Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen
…§ 17. (1) Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versorgungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das eine in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogene Person zur Ausübung ihres Berufes unfähig ist…
§ 62 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 62 Geltungsbereich
…nach § 2 des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes ( FSVG ), BGBl. Nr. 624/1978, oder 4. von Notaren, die in die Vorsorge nach § 1 des Notarversorgungsgesetzes , BGBl. I Nr. 100/2018, einbezogen sind, oder 5. von Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte ( § 5 der Rechtsanwaltsordnung –…
Rückverweise