NTG
Gliederung
II. ABSCHNITT TARIF
§ 34
Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach § 29 zu entrichten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden