Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro (Anm. 1) ,
2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro (Anm. 2) ,
3. über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,20 Euro (Anm. 3) ,
4. über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 3,30 Euro (Anm. 4) ,
5. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 4,70 Euro (Anm. 5) ,
6. über 7 270 Euro 6,50 Euro (Anm. 6) .
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 1,80 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,40 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 2,40 Euro
ab 1.5.2023: 3,20 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 2,70 Euro
ab 1.5.2023: 3,60 Euro
ab 1.5.2023: 5,20 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 5,70 Euro
ab 1.5.2023: 7,50 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 7,80 Euro
ab 1.5.2023: 10,20 Euro)
§ 4 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
§ 4 Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr
…den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, 2. eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen…
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