(1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro (Anm. 1) ,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro (Anm. 2) ,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro (Anm. 3) mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro (Anm. 4) mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro (Anm. 5) mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro (Anm. 6) mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro (Anm. 7) mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,
10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,
11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro (Anm. 10) ,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro (Anm. 11) ,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro (Anm. 12) mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro (Anm. 13) mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro (Anm. 14) mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro (Anm. 15) mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro (Anm .7) mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,
10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr,
11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro (Anm. 9) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(_______________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 9,20 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 12 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 18,20 Euro
ab 1.5.2023: 23,70 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 5,30 Euro
ab 1.5.2023: 6,90 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 15,60 Euro
ab 1.5.2023: 20,30 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 23 Euro
ab 1.5.2023: 29,90 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 38,60 Euro
ab 1.5.2023: 50,20 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 48,40 Euro
ab 1.5.2023: 63 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 58,10 Euro
ab 1.5.2023: 75,60 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 116,20 Euro
ab 1.5.2023: 151,10 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 5,80 Euro
ab 1.5.2023: 7,60 Euro
Anm. 11: ab 1.8.2010: 11,60 Euro
ab 1.5.2023: 15,10 Euro
Anm. 12: ab 1.8.2010: 4,20 Euro
ab 1.5.2023: 5,50 Euro
Anm. 13: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
Anm. 14: ab 1.8.2010: 14,90 Euro
ab 1.5.2023: 19,40 Euro
Anm. 15: ab 1.8.2010: 19,70 Euro
ab 1.5.2023: 25,70 Euro)
Rückverweise
NTG · Notariatstarifgesetz
§ 4 Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr
…kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, 2. eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen…
§ 28
…Beratungen oder Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.…
§ 21
…Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten…