Art. 15
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7 ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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