Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:
Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa),
Ruhepausen (Art. III),
Abfertigung (Art. IV),
Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI),
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 5 Begriffsbestimmungen
… IV lit a der FFH-Richtlinie aufgezählt sind, sowie freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der europäischen Union heimisch sind (Art 1 der Vogelschutzrichtlinie). Bei der Anwendung des § 31 gelten die für Tiere erlassenen Bestimmungen auch für tote Tiere oder Teile von Tieren. 29. Trockenstandorte…