(1) Für jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nicht der Magistrat zuständig ist, tritt die Bezirkswahlbehörde an die Stelle der Gemeindewahlbehörde.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z. B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.
Rückverweise
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 13 Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
…1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu…