BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992IV. HAUPTSTÜCK Abstimmungsverfahren4. Abschnitt Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts§ 72

§ 72Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

In Kraft seit 01. Januar 2024
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