(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Rückverweise
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 67 Identitätsfeststellung
…nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 71 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.…
§ 85 Niederschrift
…unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts; h) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 71); i) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung); j) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs…