§ 51 Rückerstattung des Kostenbeitrages
In Kraft seit 01. Mai 1993
Up-to-date
§ 51 Rückerstattung des Kostenbeitrages — NRWO
Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
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