BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992III. HAUPTSTÜCK Wählbarkeit, Wahlbewerbung2. Abschnitt Wahlbewerbung§ 45

§ 45Landeswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

In Kraft seit 01. Juli 2007
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