§ 33 Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.
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