NRWO
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
§ 30 Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 32 NRWO · NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 32 Beschwerden
…1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde…
§ 6 VBefrG · VBefrG · Volksbefragungsgesetz 1989
§ 6
…106/2016, am Stichtag ( § 2 Abs. 1 ) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe…
§ 6 VAbstG · VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 6
…106/2016, am Stichtag ( § 2 Abs. 1 ) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe…
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