NRWO
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
§ 29 Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 6 VBefrG · VBefrG · Volksbefragungsgesetz 1989
§ 6
…I Nr. 106/2016, am Stichtag ( § 2 Abs. 1 ) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe…
§ 6 VAbstG · VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 6
…I Nr. 106/2016, am Stichtag ( § 2 Abs. 1 ) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe…
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