BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten§ 29

§ 29Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

In Kraft seit 01. September 2025
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