BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992I. HAUPTSTÜCK Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden2. Abschnitt Wahlbehörden§ 18

§ 18Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

In Kraft seit 01. Mai 1993
Up-to-date