§ 127b Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 127b Übergangsbestimmung — NRWO
Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen.
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