BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992V. HAUPTSTÜCK Ermittlungsverfahren2. Abschnitt Ermittlungen der LandeswahlbehördeZweites Ermittlungsverfahren Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 105

§ 105Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

In Kraft seit 01. Januar 2016
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