(1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.
Rückverweise
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 109 Erklärungen Doppeltgewählter
…Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Landeswahlvorschläge, Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 105 Abs. 1 und 108 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Bundeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich…
§ 107 Ermittlung und Zuteilung der Mandate
…1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 105 Abs. 2 übermittelten Niederschriften der Landeswahlbehörden die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest. (2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis…
§ 110 Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
…1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 105 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 108 Abs. 6 erfolgten…